Statuten des Vereins Vorarlberger Landes-Segel-Verband VLSV

§ 1:  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Vorarlberger Landes-Segel-Verband“, abgekürzt „VLSV“.
  2. Er hat seinen Sitz in Bregenz und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Der Verein ist Mitglied des „Österreichischen Segelverbandes OeSV“

§ 2:  Zweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
    • den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung, Ausübung und Erhaltung des Segelsportes in Vorarlberg widmen
    • die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitgliedsvereine
    • die Mitwirkung im Österreichischen Segelverband
    • die Mitwirkung im Bodensee-Segelverband
    • Jugend- und Nachwuchsförderung
    • Förderung des Breiten- und Leistungssportes
    • Die freundschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
    • Öffentlichkeitsarbeit
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§ 3:  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. als ideelle Mittel (Tätigkeiten) dienen:
         °   Veranstaltung von Wettfahrten
         °  Abhaltung von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen 
         °  Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen im In- und Ausland
         °  Mitwirkung und Teilnahme bei sportlichen Anlässen
         °  Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz und Pflege
            der Kameradschaft
  3.      °  Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der 
             Vereinsinteressen
         °  Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften etc.
         °  Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende
         °  gesellige Veranstaltungen jeglicher Art
  4. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
         °  Mitgliedsbeiträge
         °  Spenden, Subventionen, Sammlungen, Sponsor-Einnahmen,
            Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4:  Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und
  2. Ehrenmitglieder.

§ 5:  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur die im Bundesland Vorarlberg ansässigen Segelvereine oder Wassersportvereine mit einer Segelsektion werden, die dem Österreichischen Segel-Verband ( ÖSV )angehören oder eine Aufnahme in denselben beantragt haben.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit 2/3-Mehrheit.

§ 6:  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss und durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie bei Verlust der Mitgliedschaft im ÖSV und bei Nichtaufnahme durch den ÖSV.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge imRückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann von der Mitgliederversammlung auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen dasVereinsinteresse verstößt, verfügt werden.

§ 7:  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte:
    • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.
    • Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
    • Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
    • Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  2. Pflichten:
    • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
    • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
    • Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    • Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
    • Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist Pflicht.

§ 8:  Anti-Doping-Regelung

  1. Für den VLSV, dessen Mitglieder, Funktionäre, Mitarbeiter  und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) gelten die Anti-Dopingregelungen der World Sailing (etwas laut Racing Rules of Sailing, Rule 5, und Regulation 21) sowie anderer einschlägiger internationaler Fachverbände und die Anti-Doping-Regelungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007) i.d.F.
    • Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 für das Handeln der Organe, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) und die Anti-Doping-Regeln in der Wettfahrtordnung und Disziplinarordnung des OeSV verbindlich.
    • Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen die Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet, im Auftrag des Vorarlberger Landes-Segel-Verbandes VLSV, der Österreichische Segelverband, die gemäß § 4a ADBG 2007 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständogen Sportfachverbandes gemäß § 15 ADBG.
    • Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) können bei der Unabhängigen Schiedskommission (USK; § 4b ADBG) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 ADBG zur Anwendung kommen.
    • Internationale Sportlerinnen und Sportler (International-Level Athletes laut World Sailing Regulation 21 (Anti-Doping) unterliegen jedenfalls der Gerichtsbarkeit des Court of Arbitration for Sport (CAS) und dürfen jede nationale, österreichische Entscheidung sogleich und auch in jeder Phase eines nationalen, österreichischen Instanzenzuges beim Court of Arbitration for Sport (CAS) bekämpfen; möglicherweise sind Rechtsmittel gar exclusiv an den CAS (World Sailing Regulation 21.13) zur richten. Internationale Sportlerinnen/Sportler und der Österreichische Segelverband haben zusätzlich eine entsprechende Schiedsvereinbarung auf den CAS abzuschließen. World Sailing Regulation 21.8.3 ermöglicht es bei entsprechender Zustimmung, Fälle sogleich und unmittelbar an den CAS heranzutragen, also nicht nur die Unabhängige Schiedskommission, sondern auch die ÖADR zu umgehen.
  2. Der Vorarlberger Landes-Segel-Verband VLSV und die Verbandsvereine haben inbesondere auch: 
    • die Mitglieder, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) zu verpflichten,
    • *  die sich aus den Anti-Dopingregelungen des OeSV ergebenden Pflichten und Verfahren - insbesondere jene des § 17a Abs. 1 der OeSV-Satzung einzuhalten und anzuerkennen.
    • *  die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen anzuerkennen;
    • *  das Anrufungsrecht und die Entscheidungsbefugnisse der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping-Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission und/oder des Court of Arbitration for Sport     (CAS) anzuerkennen.
    • an Schwerpunktregatten oder Meisterschaften teilnehmende Mitglieder (oder diese Teilnahme ihrer Mitglieder duldende Vereine) auszuschließen, die die Verpflichtung gemäß lt. a und/oder b trotz schriftlicher Aufforderung nicht eingehen und/oder - sofern erforderlich - die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben.
  3. Der VLSV hat die ihm angeschlossenen Vereine zu verpflichten, diese Anti-Doping-Regelungen des VLSV und des Fachverbandes (OeSV) - insbesondere jene des §17a Abs. 1 der OeSV-Satzung - in ihre Statuten (Satzungen) zu übernehmen und einen verbindlichen Verweis auf die Anti-Doping-Regelungen in der Wettfahrtordnung und der Disziplinarordnung gemäß Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) i.d.g.F. aufzunehmen und anzuerkennen.
  4. Einem Verbandsverein kann durch den Vorstand die Mitgliedschaft aberkannt werden, wenn er gegen Anti-Doping-Regelungen der World Sailing sowie anderer einschlägiger internationaler Fachverbände und/oder des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007) i.d.g.F. oder ähnlicher Regelungen verstößt. Ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen liegt auch vor, wenn diese nicht per Satzung, Statut, Ausschreibung oder ähnlichen Maßnahmen für den Wettkampfsport rechtsverbindlich gemacht werden oder geänderte Vorgaben laut OeSV-Satzung nicht ohne unnötigen Aufschub in den eigenen Statuten und/oder Nebenordnungen nachvolllzieht.
     

§ 9:  Datenschutz
die personengebundenen Daten wie Name, Anschrift, Telefon, Geburtsdatum, Vereinszugehörigkeit und E-Mailadresse der Verbandsmitglieder werden vom Verband zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, Information, Trainingsvorbereitung und Regatta-Planung, Kadererstellung, Abrechnungen und Zustellung von Informationsmaterial im Sinne des "Bundesgesetzes zum Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten" (Datenschutzgesetz - DSG 2000, i.d.g.F.), des "Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018" (i.d.g.F.) und der "Datenschutzgrundverordnung" (DSGVO, i.d.g.F.) verarbeitet. 

§ 10:  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 11:  Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet binnen vier Wochen statt auf
    • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung
    • schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
    • Verlangen der Rechnungsprüfer
    • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen.
  4. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, oder per E-Mail einzureichen.
  6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  7. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 12: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedsvereinen
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Entgegennahme/Genehmigung des Rechenschaftsberichts/Rechnungsabschlusses
  4. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  6. Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
  7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 13: Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus: 
    
    • Präsident
    
    • Vize-Präsident
    
    • Schriftführer
    
    • Kassier
   
    • Beiräte (Jugenreferent, Pressereferent etc.)

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied hat einem Mitgliedsverein des VLSV als ordentliches Mitglied anzugehören. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten 
 Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. 
 Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
 zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines 
 Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
 
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. 
 
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige 
 Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, 
 das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
   
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
 
  9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die 
Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 14:  Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. 
 
  2. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen. 
 
  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
 
  4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    §  für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen

    §  Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens 

    §  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
    
§  Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

    §  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

    §  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 15:  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. 
 
  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Präsidenten und des Kassiers. 
 
  3. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung 
oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
 
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
 
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung 
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  
  6. Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

  7. Der Schriftführer unterstützt den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
 
  8. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
 
  9. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Stellvertreter.


§ 16:  Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. 
 Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
 
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße 
 Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
 Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
 
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 17:  Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
 
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern der Mitgliedsvereine zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach 
 Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum 
 Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören,
 dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
 
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen.
 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.


  4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines 
Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).


§ 18:  Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen 
 gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, 
 wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
 im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene
 Vermögen wieder   nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
 
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.